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Krankenkasse haftet laut EVG für Prämiendifferenz

22.08.2003, Aufnahme in Grundversicherung verweigert Verweigert eine Krankenkasse zu Unrecht die Aufnahme in die Grundversicherung, haftet sie dem Betroffenen für die Prämiendifferenz. Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) hat einen Zürcher Entscheid bestätigt.
Eine Familie mit drei Kindern hatte die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei ihrer alten Kasse auf Ende 1998 gekündigt und gleichzeitig um Aufnahme in die Krankenkasse Turbenthal ersucht, was ihnen jedoch verweigert wurde. Sie blieben damit bis Ende 1999 bei der alten, teureren Kasse versichert.
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht verpflichtete die Krankenkasse Turbenthal 2001, der Familie die Prämiendifferenz des Jahres 1999 im Betrag von rund 1800 Franken zu zahlen. Das EVG hat dies nun bestätigt. Laut den Luzerner Richtern liegt ein Anwendungsfall von Artikel 7 des Krankenversicherungsgesetzes vor.
Demnach endet das frühere Versicherungsverhältnis erst, wenn die neue Kasse der bisherigen mitteilt, dass die betreffende Person nunbei ihr versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, haftet er dem Versicherten für den daraus entstandenen Schaden, insbesondere für die Prämiendifferenz.
Diese Haftung besteht laut EVG unabhägig davon, ob die Mitteilung verspätet oder wegen einer verweigerten Aufnahme nicht erfolgt ist. Da die Krankenkasse Turbenthal im konkreten Fall zur Aufnahme der Familie verpflichtet gewesen sei, habe sie die Folgender unterlassenen Mitteilung zu tragen. (Urteil K 86/01 vom 17. Juli 2003; BGE-Publikation)
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht verpflichtete die Krankenkasse Turbenthal 2001, der Familie die Prämiendifferenz des Jahres 1999 im Betrag von rund 1800 Franken zu zahlen. Das EVG hat dies nun bestätigt. Laut den Luzerner Richtern liegt ein Anwendungsfall von Artikel 7 des Krankenversicherungsgesetzes vor.
Demnach endet das frühere Versicherungsverhältnis erst, wenn die neue Kasse der bisherigen mitteilt, dass die betreffende Person nunbei ihr versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, haftet er dem Versicherten für den daraus entstandenen Schaden, insbesondere für die Prämiendifferenz.
Diese Haftung besteht laut EVG unabhägig davon, ob die Mitteilung verspätet oder wegen einer verweigerten Aufnahme nicht erfolgt ist. Da die Krankenkasse Turbenthal im konkreten Fall zur Aufnahme der Familie verpflichtet gewesen sei, habe sie die Folgender unterlassenen Mitteilung zu tragen. (Urteil K 86/01 vom 17. Juli 2003; BGE-Publikation)